Neuregelungen zum 1. Januar 2012

Quelle: BMF

Kinderbetreuungskosten

Für Eltern ergeben sich ab dem 1. Januar 2012 deutliche Erleichterungen bei der steuerlichen Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten. Die Neuregelung verzichtet auf die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen bei den Eltern, wie zum Beispiel Erwerbstätigkeit.

Im Rahmen des bisherigen Abzugshöchstbetrags von 2/3 der Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro pro Jahr und Kind werden Kinderbetreuungskosten nunmehr einheitlich als Sonderausgaben berücksichtigt.

Dauerhafte Fortführung der erhöhten Umsatzgrenze von 500.000 Euro bei der Ist‑Versteuerung

Die für die Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten maßgebliche Umsatzgrenze wurde zum 1. Juli 2009 bundeseinheitlich auf 500 000 Euro angehoben. Die Maßnahme war ursprünglich bis zum 31. Dezember 2011 befristet. Die Umsatzgrenze von 500 000 Euro wird nunmehr auf Dauer beibehalten. Die Unternehmen erhalten hierdurch mehr Planungssicherheit.

Die Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrages von 920 Euro auf 1.000 Euro.

(bereits rückwirkend für das Jahr 2011)

Änderung und Neufassung der Regelungen des Lohnsteuerabzugsverfahrens

Lohnsteuerabzug ab 2012

Vereinheitlichung der Prozentgrenzen bei verbilligter Wohnraumüberlassung

Mit der Vereinheitlichung der Prozentgrenzen bei verbilligter Wohnraumüberlassung auf 66 Prozent wird die Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vereinfacht. Beträgt die ortsübliche Miete bei auf Dauer angelegter Vermietung nicht weniger als 66 Prozent, wird grundsätzlich ohne Totalüberschussprognose die Einkünfteerzielungsabsicht unterstellt und die Vermietung einer Wohnung als vollentgeltlich angesehen. Streitigkeiten hinsichtlich der bislang nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und Auffassung der Finanzverwaltung bei einem Mietzins zwischen 56 Prozent und 75 Prozent der ortsüblichen Miete vorzunehmenden Totalüberschussprognose werden hierdurch vermieden.

Wegfall der Einkünfte- und Bezügegrenze für volljährige Kinder beim Familienleistungsausgleich

Nach der bisherigen Regelung waren der Anspruch auf Kindergeld bzw. die Freibeträge für Kinder bei volljährigen Kindern neben den sachlichen Voraussetzungen (wie z. B. Studium) auch davon abhängig, dass die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes den Betrag von 8.004 Euro nicht übersteigen.

Nach der ab 2012 geltenden Neufassung durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 wird ein volljähriges Kind zwischen 18 und 25 Jahren unabhängig von seinen eigenen Einkünften und Bezügen berücksichtigt. Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums allerdings nur, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, die seine Zeit und Arbeitskraft überwiegend in Anspruch nehmen. Dies erspart den Eltern zukünftig umfangreichen Ermittlungs- und Erklärungsaufwand sowohl im Rahmen des Kindergeldantrags gegenüber den Familienkassen als auch im Rahmen der Einkommensteuererklärung. In diesem Zusammenhang wird auch auf die Anrechnung eigener Einkünfte und Bezüge beim Freibetrag für die Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten volljährigen Kindes ab 2012 verzichtet.

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