Lohnbuchhaltung

Lohnbuchhaltung sowie Personalmanagement sind sehr delikate Themen und gehören zu den wichtigsten Elementen eines Unternehmens. Auf diesen Bereichen muss man sehr gut gewappnet sein, um alle gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen.

Unter Lohnbuchhaltung versteht man die gesamte Abwicklung der Lohn- und Gehaltsabrechnungen, die heutzutage auch sogar bei nur ein oder zwei Aushilfen mit einer entsprechenden Software vorgenommen werden sollte. Ebenfalls gehören dazu:

  • das komplette Meldewesen an die Sozialversicherungsträger und  das Finanzamt (Sozialversicherungsmeldungen, Beitragsnachweise, Lohnsteuervoranmeldungen etc.)
  • Personalauswertungen
  • Ordnungsgemäße Führung und Archivierung der notwendigen Unterlagen


Unter Personalmanagement versteht man hingegen Vertragsgestaltung, interne Kommunikation, Mitarbeiterführung, -Motivation und -Zufriedenheit. In einem gut funktionierenden Unternehmen sollten diese Punkte vorrangig und mit äußersten Aufmerksamkeit und Präzision behandelt werden. Eine effektive Mitarbeiterführung bedeutet: Mitarbeiter stellen dem Unternehmen ihr Know-how zur Verfügung, Manager koordinieren und führen über Zielvorgaben und Visionen. Dies setzt intensive Kommunikation voraus. Selbstständige und selbstbewusste Mitarbeiter müssen überzeugt und begeistert werden für Aufgaben, Werte und Ziele des Unternehmens. Und das kann letztlich nur durch eine offensive interne Informationspolitik durch die Unternehmensführung erreicht werden.

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Zu den Aushilfsbeschäftigungen zählen sowohl kurzfristige Beschäftigungen als auch geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse.

Die monatliche Verdienstgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigte beträgt 400 Euro. Es kommt dabei nicht auf die Arbeitsstunden des Beschäftigten an. Mehrere geringfügige Beschäftigungen sowohl im gewerblichen Bereich als auch im Privathaushalt werden zusammengerechnet. Eine geringfügige Beschäftigung kann anrechnungsfrei als Nebenjob zu einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ausgeübt werden. Für den Einzug der Pauschalabgabe sind nicht mehr die Krankenkassen, sondern die Bundesknappschaft zuständig. Die Lohnsteuer vom Arbeitsentgelt für geringfügig entlohnte Beschäftigungen im Sinne des SGB IV ist pauschal oder nach den Merkmalen der Lohnsteuerkarte zu erheben.

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung von vorneherein zeitlich begrenzt ist auf maximal zwei Monate oder 50 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres. Man geht vom 2-Monats-Zeitraum aus, wenn die Beschäftigung an mindestens 5 Tagen pro Woche ausgeübt wird. Bei Beschäftigungen von regelmäßig weniger als 5 Tagen pro Woche geht man bei der Prüfung der Kurzfristigkeit von 50 Arbeitstagen aus. Bei einer kurzfristigen Beschäftigung sind grundsätzlich keine Sozialabgaben zu leisten, jedoch sind die Umlagen U1, U2 sowie U3 abzuführen. Außerdem ist das Arbeitsentgelt zu versteuern, entweder pauschal oder entsprechend der Angaben auf der Lohnsteuerkarte.

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